Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission, Entwurf vom 20.01.2017

Die Gendiagsnostik-Kommission (GEKO) hat am 20.01.2017 den Entwurf einer Richtlinie für die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG  vorgelegt.

Mit dieser Richtlinie werden die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung vor einer schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person zur genetischen Untersuchung formuliert. Die Richtlinie erläutert in der aktualisierten Form die im Gesetzestext des GenDG detailliert genannten Inhalte der Aufklärung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik auch bei genomweiten Analysen.

Sie unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf Nichtwissen, des Widerrufsrechts, der Bedenkzeit nach Aufklärung sowie der Dokumentationspflicht durch die verantwortliche ärztliche Person. Inhalte der Aufklärung im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen zu Forschungszwecken sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie, da sie nicht in den Anwendungsbereich des GenDG fallen.

Am  1.  Februar  2010  ist  in  Deutschland  das  Gesetz  über  genetische  Untersuchungen  bei  Menschen (Gendiagnostikgesetz, GenDG) in Kraft getreten. Die Aufgabe, Richtlinien im gesetzlichen Rahmen (§ 23 GenDG) für verschiedene Teilbereiche des GenDG zu erarbeiten, wurde der beim Robert Koch-Institut  (RKI)  eingerichteten  Gendiagnostik-Kommission  (GEKO)  übertragen.

Externer Link zum Entwurf der Richtlinie vom 20.01.2017

 

veröffentlicht am 13.03.2017
aktualisiert am 14.03.2017